b StPO) verweigern könne. Ein Beweisverwertungsverbot wurde schliesslich explizit verneint. Inwiefern der Beschuldigte daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich. Eine Unverwertbarkeit der Auswertungsergebnisse der Handy- und Computerdaten ist jedenfalls zu verneinen.