1.2.2. Der Beschuldigte wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Januar 2022 nicht durch die Polizeibeamten befragt. Eine Belehrung gemäss Art. 158 StPO durfte somit unterbleiben. Die Frage nach der Herausgabe des Zugangscodes erleichterte lediglich die Hausdurchsuchung. Wie aus dem vom Beschuldigten selbst zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_535/2021 vom 19. Mai 2020 E. 2.3 hervorgeht, besteht in Bezug auf die eine Hausdurchsuchung erleichternden Fragen keine offensichtliche Verpflichtung der Polizeibeamten, den Beschuldigten darauf hinzuweisen, dass er die Aussage und Mitwirkung (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO) verweigern könne.