1.2. 1.2.1. Der Beschuldigte rügt in formeller Hinsicht weiter die Unverwertbarkeit der Auswertungsergebnisse der Handy- und Computerdaten in zweifacher Hinsicht. Einerseits sei er vor der Herausgabe der Zugangsdaten nicht über seine Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte belehrt worden. Andererseits hätte die Staatsanwaltschaft diese Daten, welche Drittinteressen von -5- Patienten betreffen, von Amtes wegen siegeln müssen (Berufungsbegründung, S. 12 f.).