Insoweit der Beschuldigte in allgemeiner Weise moniert, die Vorinstanz habe die Anklage eigenmächtig ergänzt und den Sachverhalt auf Grundlage der Akten neu erstellt (Berufungsbegründung, S. 7), unterlässt er es zu bezeichnen, wo und inwiefern dies der Fall sein soll. Eine solche Ergänzung ist für das Obergericht denn auch nicht ersichtlich. Zusammenfassend ist eine Verletzung des Anklageprinzips nicht ersichtlich. Die Berufung ist in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.