Insofern der Beschuldigte moniert, die Staatsanwaltschaft habe es versäumt, jeden einzelnen Fall zu beweisen, insbesondere den Nachweis zu erbringen, dass die Zeugnisse unwahr seien bzw. keine medizinischen Gründe für die ärztlichen Atteste vorgelegen hätten und er selbst die Zeugnisse ausgestellt habe (Berufungsbegründung, S. 6-10), verkennt er, dass diese Fragen die Beweiswürdigung betreffen. Insoweit der Beschuldigte in allgemeiner Weise moniert, die Vorinstanz habe die Anklage eigenmächtig ergänzt und den Sachverhalt auf Grundlage der Akten neu erstellt (Berufungsbegründung, S. 7), unterlässt er es zu bezeichnen, wo und inwiefern dies der Fall sein soll.