Dass dem Beschuldigten keine Fahrlässigkeit, sondern die vorsätzliche Begehungsform vorgehhalten wird, ergibt sich bereits aus dem in der Anklageschrift aufgeführten Gesetzesartikel. Insofern der Beschuldigte moniert, die Staatsanwaltschaft habe es versäumt, jeden einzelnen Fall zu beweisen, insbesondere den Nachweis zu erbringen, dass die Zeugnisse unwahr seien bzw. keine medizinischen Gründe für die ärztlichen Atteste vorgelegen hätten und er selbst die Zeugnisse ausgestellt habe (Berufungsbegründung, S. 6-10), verkennt er, dass diese Fragen die Beweiswürdigung betreffen.