Eine Verteidigung war uneingeschränkt möglich, wie sich zudem sowohl aus dem vor Vorinstanz gehaltenen Plädoyer als auch aus der Berufungsbegründung ergibt. Dass dem Beschuldigten keine Fahrlässigkeit, sondern die vorsätzliche Begehungsform vorgehhalten wird, ergibt sich bereits aus dem in der Anklageschrift aufgeführten Gesetzesartikel.