Entgegen dem Beschuldigten ist es auch nicht so, dass ihm nicht jede konkrete Tat vorgehalten wurde (Berufung, S. 6 f., 9). Vielmehr listet die Anklage alle Attestempfänger namentlich und mit Geburtsdatum auf, sodass der Beschuldigte ganz genau wusste, auf welche Personen sich das Tatverhalten bezieht. Der Beschuldigte wusste somit ohne Weiteres, welches strafbare Verhalten ihm vorgeworfen wird. Eine Verteidigung war uneingeschränkt möglich, wie sich zudem sowohl aus dem vor Vorinstanz gehaltenen Plädoyer als auch aus der Berufungsbegründung ergibt.