Insoweit der Beschuldigte vorbringt, es genüge nicht, dass auf ein generelles Tatmuster abgestellt werde (Berufungsbegründung, S. 7-9), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der vorgeworfene Modus Operandi war in jedem Fall identisch, sodass eine sinnlose Wiederholung des vorgeworfenen Verhaltens dem Grundsatz einer möglichst kurzen, aber genauen Umschreibung der vorgeworfenen Taten nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO widersprechen würde. Entgegen dem Beschuldigten ist es auch nicht so, dass ihm nicht jede konkrete Tat vorgehalten wurde (Berufung, S. 6 f., 9).