Attestdatums in 14 bzw. Anfragedatums in weiteren 3 im Berufungsverfahren noch zu beurteilenden Fällen als dem Anklageprinzip genügend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1451/2022 vom 3. März 2023 E. 1.1). Hinreichend umschrieben ist schliesslich das Tatvorgehen, indem detailliert ausgeführt wird, dass der Beschuldigte in all diesen Fällen – nach telefonischer oder schriftlicher Bitte – einen Dispens erteilt haben soll, ohne die betroffenen Personen vorgängig gesehen oder medizinisch untersucht zu haben. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, es genüge nicht, dass auf ein generelles Tatmuster abgestellt werde (Berufungsbegründung, S. 7-9), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.