Der Tatort sowie die Tatzeitpunkte waren dem Beschuldigten folglich bekannt. Die Begrenzung der Tatzeitpunkte auf die bestimmte Dauer von gerundet 9 Monate erscheint im Hinblick auf die Vielzahl der Fälle, das dem Beschuldigten konkret vorgeworfene Verhalten (vgl. unten) und die zeitlich individualisierenden Merkmale des in der Anklage festgehaltenen -4-