15 Personen (wovon im Berufungsverfahren nur 14 zu beurteilen sind) werden dabei namentlich unter Angabe des Attestdatums in der Anklage aufgeführt. Sodann wird der Anklage eine Abnehmerliste von weiteren 82 namentlich erwähnten Personen (wovon im Berufungsverfahren nur 3 zu beurteilen sind) inkl. Datum der Anfrage beigeheftet und als integrierender Bestandteil erklärt. Der Tatort sowie die Tatzeitpunkte waren dem Beschuldigten folglich bekannt.