1. 1.1. Der Beschuldigte rügt zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anklageprinzips. Die Anklage werfe dem Beschuldigten lediglich in pauschaler Weise vor, mehrfach ein falsches ärztliches Zeugnis ausgestellt zu haben. Eine konkrete Umschreibung des vorgeworfenen Tatverhaltens liege nicht vor, sodass keine wirksame Verteidigung möglich gewesen sei (Berufungsbegründung, S. 5-11).