3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 6. Juli 2023 beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch. 3.2. Im Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 2 StPO). Am 29. August 2023 reichte der Beschuldigte eine schriftliche Berufungsbegründung ein. Ergänzend wendete er sich darin eventualiter gegen das Strafmass sowie gegen den Kostenpunkt. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 20. September 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Berufung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: