Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.164 (ST.2022.92; StA.2021.3830) Urteil vom 21. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1956, von Basel und Oberegg, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Silja Meyer, […] Gegenstand Falsches ärztliches Zeugnis -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erhob am 21. September 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 22. März 2023 wegen mehrfachen Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses in 17 Fällen schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe. Bezüglich weiterer 80 Dossiers sprach er ihn frei. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 6. Juli 2023 beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch. 3.2. Im Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 2 StPO). Am 29. August 2023 reichte der Beschuldigte eine schriftliche Berufungsbegründung ein. Ergänzend wendete er sich darin eventualiter gegen das Strafmass sowie gegen den Kostenpunkt. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 20. September 2023 beantragte die Staats- anwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Berufung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschuldigte rügt zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anklageprinzips. Die Anklage werfe dem Beschuldigten lediglich in pauschaler Weise vor, mehrfach ein falsches ärztliches Zeugnis ausgestellt zu haben. Eine konkrete Umschreibung des vorgeworfenen Tatverhaltens liege nicht vor, sodass keine wirksame Verteidigung möglich gewesen sei (Berufungsbegründung, S. 5-11). Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen könne, wessen sie angeklagt ist. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Anklageprinzip verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Laste gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die Anklage vom 21. September 2021 umschreibt den gegen den Beschuldigten vorliegenden Tatvorwurf hinreichend. Es geht aus dem unter Anklageziffer I umschriebenen Sachverhalt unter anderem klar hervor, dass der Beschuldigte einer unbekannten Vielzahl von Personen, mindestens aber 97 Personen, einen unwahren Masken- und in einem Fall einen Impfdispens ausgestellt haben soll. Diese Atteste soll er in seiner Praxis in Q._____, im Zeitraum vom 21. April 2021 bis 27. Januar 2022 ausgestellt haben. 15 Personen (wovon im Berufungsverfahren nur 14 zu beurteilen sind) werden dabei namentlich unter Angabe des Attestdatums in der Anklage aufgeführt. Sodann wird der Anklage eine Abnehmerliste von weiteren 82 namentlich erwähnten Personen (wovon im Berufungsverfahren nur 3 zu beurteilen sind) inkl. Datum der Anfrage beigeheftet und als integrierender Bestandteil erklärt. Der Tatort sowie die Tatzeitpunkte waren dem Beschuldigten folglich bekannt. Die Begrenzung der Tatzeitpunkte auf die bestimmte Dauer von gerundet 9 Monate erscheint im Hinblick auf die Vielzahl der Fälle, das dem Beschuldigten konkret vorgeworfene Verhalten (vgl. unten) und die zeitlich individualisierenden Merkmale des in der Anklage festgehaltenen -4- Attestdatums in 14 bzw. Anfragedatums in weiteren 3 im Berufungs- verfahren noch zu beurteilenden Fällen als dem Anklageprinzip genügend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1451/2022 vom 3. März 2023 E. 1.1). Hinreichend umschrieben ist schliesslich das Tatvorgehen, indem detailliert ausgeführt wird, dass der Beschuldigte in all diesen Fällen – nach telefonischer oder schriftlicher Bitte – einen Dispens erteilt haben soll, ohne die betroffenen Personen vorgängig gesehen oder medizinisch untersucht zu haben. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, es genüge nicht, dass auf ein generelles Tatmuster abgestellt werde (Berufungsbegründung, S. 7-9), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der vorgeworfene Modus Operandi war in jedem Fall identisch, sodass eine sinnlose Wiederholung des vorgeworfenen Verhaltens dem Grundsatz einer möglichst kurzen, aber genauen Umschreibung der vorgeworfenen Taten nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO widersprechen würde. Entgegen dem Beschuldigten ist es auch nicht so, dass ihm nicht jede konkrete Tat vorgehalten wurde (Berufung, S. 6 f., 9). Vielmehr listet die Anklage alle Attestempfänger namentlich und mit Geburtsdatum auf, sodass der Beschuldigte ganz genau wusste, auf welche Personen sich das Tatverhalten bezieht. Der Beschuldigte wusste somit ohne Weiteres, welches strafbare Verhalten ihm vorgeworfen wird. Eine Verteidigung war uneingeschränkt möglich, wie sich zudem sowohl aus dem vor Vorinstanz gehaltenen Plädoyer als auch aus der Berufungsbegründung ergibt. Dass dem Beschuldigten keine Fahr- lässigkeit, sondern die vorsätzliche Begehungsform vorgehhalten wird, ergibt sich bereits aus dem in der Anklageschrift aufgeführten Gesetzes- artikel. Insofern der Beschuldigte moniert, die Staatsanwaltschaft habe es versäumt, jeden einzelnen Fall zu beweisen, insbesondere den Nachweis zu erbringen, dass die Zeugnisse unwahr seien bzw. keine medizinischen Gründe für die ärztlichen Atteste vorgelegen hätten und er selbst die Zeugnisse ausgestellt habe (Berufungsbegründung, S. 6-10), verkennt er, dass diese Fragen die Beweiswürdigung betreffen. Insoweit der Beschuldigte in allgemeiner Weise moniert, die Vorinstanz habe die Anklage eigenmächtig ergänzt und den Sachverhalt auf Grundlage der Akten neu erstellt (Berufungsbegründung, S. 7), unterlässt er es zu bezeichnen, wo und inwiefern dies der Fall sein soll. Eine solche Ergänzung ist für das Obergericht denn auch nicht ersichtlich. Zusammenfassend ist eine Verletzung des Anklageprinzips nicht ersichtlich. Die Berufung ist in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 1.2. 1.2.1. Der Beschuldigte rügt in formeller Hinsicht weiter die Unverwertbarkeit der Auswertungsergebnisse der Handy- und Computerdaten in zweifacher Hinsicht. Einerseits sei er vor der Herausgabe der Zugangsdaten nicht über seine Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte belehrt worden. Andererseits hätte die Staatsanwaltschaft diese Daten, welche Drittinteressen von -5- Patienten betreffen, von Amtes wegen siegeln müssen (Berufungs- begründung, S. 12 f.). 1.2.2. Der Beschuldigte wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Januar 2022 nicht durch die Polizeibeamten befragt. Eine Belehrung gemäss Art. 158 StPO durfte somit unterbleiben. Die Frage nach der Herausgabe des Zugangscodes erleichterte lediglich die Hausdurchsuchung. Wie aus dem vom Beschuldigten selbst zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_535/2021 vom 19. Mai 2020 E. 2.3 hervorgeht, besteht in Bezug auf die eine Hausdurchsuchung erleichternden Fragen keine offensichtliche Verpflichtung der Polizeibeamten, den Beschuldigten darauf hinzuweisen, dass er die Aussage und Mitwirkung (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO) verweigern könne. Ein Beweisverwertungsverbot wurde schliesslich explizit verneint. Inwiefern der Beschuldigte daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich. Eine Unverwertbarkeit der Auswertungsergebnisse der Handy- und Computerdaten ist jedenfalls zu verneinen. 1.2.3. Dasselbe gilt auch bezüglich der Unverwertbarkeit aufgrund einer Siegelung von «Amtes wegen»: Der Beschuldigte hat auf eine Siegelung des anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Mobiltelefons sowie des (ohnehin defekten) Computers verzichtet und sich kooperativ gezeigt (act. 48, 54). Der Verzicht ist gültig, nachdem der Beschuldigte zuvor über die entsprechende strafprozessuale Möglichkeit der Siegelung aufgeklärt wurde (act. 54). Eine zur Siegelung legitimierte Person, die keinen Siegelungsantrag gestellt hat, kann sich im Berufungsverfahren nicht auf den Standpunkt stellen, es hätte eine Siegelung von «Amtes wegen» – insofern eine solche überhaupt existiert – erfolgen müssen. Dies wäre denn auch zweckfremd, denn es kann der eigentliche Zweck der Siegelung, jegliche Gelegenheit für die Untersuchungsbehörde zur Kenntnisnahme der sichergestellten Daten auszuschliessen (vgl. BGE 148 IV 221 E. 2.5), nicht mehr erreicht werden. Der Beschuldigte unterliess es weiter im Beschwerdeverfahren gegen den Durchsuchungs- und Beschlag- nahmebefehl vom 10. Januar 2021 schutzwürdige Geheimnisinteressen vorzubringen (act. 152 ff., 197 ff., 206 ff.). Es ist sodann auch gar nicht ersichtlich, dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen von Patienten im Verfahren verletzt worden wären. Die beschlagnahmten Informationen bestanden im Wesentlichen aus schriftlichen Anfragen um Maskendispense per SMS. Teilweise beinhalten diese Anfragen – neben Namen, Adressen und Geburtsdaten – auch einzelne rudimentär beschriebene Krankheitssymptome wie beispielsweise Atemprobleme, Schwindel, Kopfschmerzen oder Bronchitis. In den im Berufungsverfahren noch zu behandelnden Fällen beinhalten die -6- Anfragen hingegen lediglich Namen und Adressen (act. 72, 85, 101). Ob es sich bei den betroffenen Personen überhaupt um Patienten handelte, nachdem die Mehrheit nie in der Praxis des Beschuldigten war (act. 318) und es von ihnen auch keine Krankheitsgeschichten gegeben hat (act. 321), kann mit Blick auf die nachfolgende Abwägung offenbleiben. Es liegen zwar keine Entbindungen von der allfälligen Geheimnispflicht nach Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO oder Fälle nach lit. a vor. Jedoch wurden beim Beschuldigten keine sensiblen, höchstpersönliche und einer Person zuordenbaren Informationen wie Krankengeschichten mit Anamnese-, Diagnose- oder Therapieverlaufsberichten beschlagnahmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_435/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 4.2.2). Die beschlagnahmten individualisierbaren Informationen beschränken sich vielmehr auf das sachlich Notwendige. Sie sind zur Beurteilung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten unentbehrlich, zumal ohne Namen, Adressen und Geburtsdaten keine Zuordnung der Anfragen für Arzt- zeugnisse zu einzelnen Personen hätte hergestellt werden können. Es besteht denn auch ein enger Sachzusammenhang zwischen den Daten und der Strafuntersuchung. Mithin sind die genannten Anfragen für Arztzeugnisse mit Maskendispensen Gegenstand des Strafverfahrens (vgl. BGE 141 IV 77 E. 5). In Würdigung des gewichtigen Vertrauens, das einem ärztlichen Zeugnis entgegengebracht wird und des damit verbundenen hoch zu gewichtenden Gesundheitsschutzes erscheint die dem Beschuldigten durch Ausstellen falscher Arztzeugnisse vorgeworfene Vertrauensverletzung als gewichtig. An der Aufklärung besteht folglich ein hohes öffentliches Interesse. 1.2.4. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen als unbegründet. Die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten Daten sind verwertbar. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe 17 Atteste für Maskendispense bzw. in einem Fall für einen Impfdispens ausgestellt (betreffend B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____, K._____, L._____, M._____, N._____, O._____, P._____, U._____, T._____), ohne die betreffenden Personen vorgängig medizinisch untersucht zu haben. In 14 Fällen sei der Beschuldigte telefonisch für eine Ausstellung der in den Akten befindenden Arztzeugnisse mit Masken- bzw. Impfdispens kontaktiert worden. In 3 Fällen sei der Beschuldigte per Textnachricht um die Ausstellung von Arztzeugnissen mit Maskendispensen gebeten worden. Es lägen in letztgenannten Fällen zwar keine ausgestellten Arztzeugnisse vor, -7- aufgrund der Chatverläufe könne hingegen eruiert werden, dass solche ausgestellt worden seien (vorinstanzliches Urteil E. 5). Der Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, es sei weder erwiesen, dass er in allen Fällen ein Arztzeugnis ausgestellt habe (Berufungsbegründung, S. 15), noch, dass die Arztzeugnisse unwahr seien. Es habe jeweils eine persönliche oder telemedizinische sorgfältige Untersuchung stattgefunden und er habe die Patienten nach bestem Wissen und Gewissen behandelt (Berufungsbegründung, S. 14 ff.). Er habe Atteste stets aufgrund medizinischer Notwendigkeit und zum Wohl der Patienten ausgestellt (Berufungsbegründung, S. 18). 2.2. Gemäss Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB werden u.a. Ärzte, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauch bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Zeugnis ist unwahr, wenn es ein unzutreffendes Bild des Gesundheitszustandes des Menschen oder von den gestützt darauf anzuordnenden Massnahmen oder zu ziehenden Schlussfolgerungen vermittelt. Die Ausstellung eines Zeugnisses setzt grundsätzlich die ordnungsgemässe Untersuchung des Patienten voraus. Soweit der Arzt einen Befund ohne vorgängige Feststellung der für die Diagnose erforderlichen Umstände bescheinigt, ist das Zeugnis unwahr, wenn darin wahrheitswidrig eine Untersuchung behauptet oder auf eine solche Bezug genommen wird, die in Wirklichkeit nicht stattgefunden hat. Soweit der Arzt allerdings über eine ausreichende Beurteilungsgrundlage (aufgrund eingeholter Auskünfte und Krankenakten) für sein Zeugnis verfügt, kann dieses ausnahmsweise auch richtig sein, wenn keine eigene Untersuchung erfolgte. Der Rechtsverkehr muss aber darauf vertrauen können, dass das Attest dem medizinischen Standard entsprechend zustande gekommen ist (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 318 StGB). 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und wird vom Beschuldigten nicht bestritten, dass er mehrfach Personen Maskentrag- und Impfdispense ausgestellt hat. Umstritten ist, ob der Beschuldigte auch in allen ange- klagten Fällen Arztzeugnisse ausgestellt hat und ob die ausgestellten Arzt- zeugnisse unwahr gewesen sind. 2.4. Entgegen dem Beschuldigten steht fest, dass er 17 Personen ein unwahres ärztliches Zeugnis ausgestellt hat, namentlich B._____, C._____, D._____, -8- E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____, K._____, L._____, M._____, N._____, O._____, P._____, U._____, T._____. Es liegen hinsichtlich dieser Personen 14 vom Beschuldigten unterzeichnete ärztliche Zeugnisse bei den Akten (betreffend B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____, K._____, L._____, M._____, N._____, T._____), worin den Personen «aus gesundheitlichen Gründen» ein Masken- bzw. Impfdispens attestiert wird (act. 262-267, 276, 289, 293, 298, 301 f., 305 f., 309). In seiner Einvernahme vom 12. Januar 2022 bestätigte der Beschuldigte schlüssig und widerspruchsfrei, dass er insgesamt ca. 2'000 bis 3'000 Maskendispense ausgestellt und verschickt habe. Er sei den im Tatzeitpunkt geltenden Covid-Schutzmassnahmen aus medizinischer Sicht sehr kritisch gegenübergestanden und habe den Leuten durch die Ausstellung der Maskendispense helfen wollen (act. 318 und 320). Vor diesem Hintergrund erstaunt nicht, dass er weiter aussagte, bezüglich vorgenannter Personen bestünden keine Krankheitsgeschichten. Sie seien nie in seiner Praxis gewesen. Es sei alles telefonisch erledigt worden (act. 318). Ob er einen der vorerwähnten Patienten persönlich und von Angesicht zu Angesicht untersucht habe, bevor er ein Arztzeugnis ausstellte, könne er nicht mehr nachvollziehen. Jedenfalls gäbe es keine Krankheitsgeschichten oder ähnliches dieser Personen (act. 321). Eine solche wäre hingegen selbst bei einer vom Beschuldigten in der Berufungs- begründung behaupteten telemedizinischen Untersuchung vorhanden gewesen (vgl. Berufungsbegründung, S. 14). Die Leute hätten teilweise auch einfach eine prophylaktisch Maskendispens gewollt, da sie dies beruhigt habe (act. 321). Er habe einfach «helfen» wollen. Die meisten Leute seien in dieser Sache jeweils bei ihrem langjährigen Hausarzt oder Kinderarzt «abgeblitzt» (act. 318). Bezüglich die Familie […] (bestehend aus F._____, G._____, H._____) gab er an, die Maskendispense zum Zweck der Verhinderung einer Restaurantschliessung ausgestellt zu haben, zumal das Personal mit Maske nicht mehr arbeitswillig gewesen sei (act. 318). Nach dem Gesagten ist für das Obergericht zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte die Arztzeugnisse ausgestellt hat und vor deren Ausstellung keine Konsultation (physisch oder telefonisch) stattgefunden hat bzw. keine weiteren Informationen über die Krankengeschichte der Personen vorgelegen haben. Sodann liegen Textnachrichten in den Akten (act. 61 ff.), aus welchen zweifelsfrei hervorgeht, dass der Beschuldigte zusätzlich folgenden drei Personen ein Attest ausgestellt hat, ohne dass vorgängig eine medizinische Konsultation stattgefunden hat bzw. die Patienten ihre Symptome schilderten: U._____ schickte dem Beschuldigten am Sonntagnachmittag, 26. September 2021 (act. 103) eine Nachricht, fragte nach der Ausstellung eines Attests und bat um postalische Zustellung, worauf der Beschuldigte am Montagabend, 27. September 2021 mit «Gemacht» antwortete (act. 103). O._____ erkundigte sich am -9- Donnerstagabend, 25. November 2021 nach einer Maskentragdispens («Bitte um Maskendispens, O._____, [Adresse]»), worauf der Beschuldigte am Samstagabend, 27. November 2021 mit «Gemacht» antwortete (act. 74). Aufgrund der Rückmeldungen des Beschuldigten «Gemacht» ist zweifelslos davon auszugehen, dass ein – mit den sichergestellten leeren Vorlagen für Maskendispense identisches (act. 55.3 f, 55.6, 49, 254; act. 319 Frage 21) – Attest ausgestellt worden ist. Eine wie vom Beschuldigten vorgebrachte zwischenzeitlich erfolgte physische, telemedizinische oder anderweitige Konsultation ist nicht ersichtlich (Berufungsbegründung, S. 15). Mithin liegt nur eine sehr kurze Zeitspanne inklusive Wochenendtagen zwischen den Anfragen und der Bestätigung, was nur einen sehr begrenzten Zeitraum von ca. einem Arbeitstag für eine Konsultation zugelassen hätte. Eine Konversation zur Terminvereinbarung ist im Chatverlauf hingegen nicht ersichtlich. Vielmehr äusserte sich O._____ mit der erstaunten Rückmeldung «Wow. Hermichen Dank» (act. 75). Diese Reaktion passt ins Bild der Ausstellung eines Maskendispenses ohne vorgängige medizinische Konsultation oder Kenntnis der Krankheitsgeschichte. Zudem wäre auch eine SMS- Bestätigung, dass das Arztzeugnis ausgestellt worden sei nach wenigen Stunden zuvor durchgeführter Konsultation atypisch. Der Beschuldigte konnte denn auch weder Daten von Konsultation angeben noch Rechnungen, Terminbestätigungen, Anrufverzeichnungen oder ähnliche Unterlagen vorweisen. Dass in all diesen Fällen kostenlose Konsultationen – telemedizinischer oder sonstiger Art – stattgefunden haben, ist wenig glaubhaft. Der Beschuldigte führte weiter aus, es sei auch vorgekommen, dass Personen ihm ihre Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse etc.) zur Ausstellung eines Attests per SMS oder Mail mitgeteilt hätten. Das habe jedoch Ausmasse angenommen, die nicht mehr zu «handeln» gewesen seien (act. 320). P._____ bestätigte mit Nachricht vom 7. Juli 2021 (act. 85), dass er einen Maskentragdispens vom Beschuldigten erhalten habe, aber dass er eigentlich nach einem Arztzeugnis gefragt habe, welches seine Arbeitsunfähigkeit bescheinige. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte ein Attest ausstellte, ohne dass P._____ ihn darum gebeten hatte. Zudem zeugt die fälschliche Ausstellung eines Maskendispenses eben gerade davon, dass keine Konsultation stattgefunden haben kann und der Beschuldigte ein Zeugnis ohne Kenntnis des Gesundheitszustandes von P._____ ausstellte. Auch in diesem Fall werden weder Daten von Konsultation angegeben noch Rechnungen, Termin- bestätigungen, Anrufverzeichnungen oder ähnliche Unterlagen vorgewiesen. Schliesslich verfängt auch das Argument nicht, dass ein Tragdispens nicht zwingend auf einem medizinischen Grund beruhen müsse (Berufungs- begründung, S. 17), zumal der Beschuldigte ausdrücklich Masken- bzw. Impfdispense aus gesundheitlichen Gründen attestierte. - 10 - 2.5. Die vom Beschuldigten im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ausgestellten ärztlichen Zeugnisse mit Masken- bzw. Impfdispensen wiesen einen unwahren Inhalt auf. Der Beschuldigte hat die Masken- bzw. Impfatteste ausgestellt, ohne dass auch nur annähernd Hinweise für medizinisch Gründe vorlagen. Im Gegenteil waren die Betroffenen teilweise von ihren Hausärzten oder Kinderärzten «abgeblitzt» (act. 318), d.h. dass ihnen diese Ärzte die Ausstellung eines Attests verweigerten und damit zum Ausdruck brachten, dass gerade kein medizinisch indizierter Grund für einen Dispens vorlag, was dem Beschuldigten vollends bewusst war, zumal er sich damit brüstete, dass in der Schweiz sonst praktisch niemand bereit war, «den Leuten zu helfen» (act. 318). Dass er konkrete Kenntnis vom Nichtbestehen gesundheitlicher Beeinträchtigungen hatte, hat er mit der Ausstellung von Maskendispense nach Kontaktaufnahme von Frau F._____ einzig aus wirtschaftlichen Gründen, namentlich zur Verhinderung einer Restaurantschliessung im Ausland (Liechtenstein) aufgrund fehlender Arbeitswilligkeit des Personals des Restaurants V._____ zum Ausdruck gebracht (act. 318). Die Kontaktaufnahme aus Liechtenstein fügt sich sodann nahtlos in das Bild eines Arztes ein, der durch die Ausstellung von Masken- und Impfdispensen – einzig zur Umgehung der Covid-19 Schutzmassnahmen und somit ohne medizinische Indikation – in den Genuss von weitreichender Bekanntheit gelangte und so nicht Patienten, die eine medizinische Abklärung bzw. Untersuchung wünschten, sondern gezielt Personen, die durch einen Dispens die geltenden Covid-19 Schutz- massnahmen zu umgehen versuchten, ansprechen wollte (vgl. in einem Chat geteiltes Video einer unbekannten Frau, die bei Massnahmenkritikern für die Maskendispense von Dr. A._____ wirbt und dessen Kontaktdaten teilt, act. 330 f.; Einvernahme vom 12. Januar 2022, wonach die Anfragen Ausmasse angenommen hätten, die nicht mehr zu «handeln» gewesen seien [act. 320] und Personen aus der Ostschweiz und aus dem Raum Zürich anreisten, nachdem sie am Arbeitsort unter Druck gekommen seien [act. 318]; SMS mit der Mitteilung, dass eine Freundin die Kontaktdaten weitergegeben habe, act. 89; SMS mit der Mitteilung, dass die Personen über «W._____» auf den Beschuldigten gestossen seien, act. 92, 98 und 104; SMS mit Mitteilung, dass man im Austausch mit anderen auf ihn gestossen sei, act. 95). Es wäre insofern auch realitätsfremd davon auszugehen, dass der Beschuldigte Patienten in Liechtenstein oder der Ostschweiz hat, die für Hausarztbesuche nach Q._____ reisen würden. Schliesslich zeigt sich seine Überzeugung fehlender medizinischer Indikationen darin, dass er Abklärungen oder Untersuchungen nicht einmal in Betracht zog, sondern direkt auf simple schriftliche oder telefonische Anfrage hin, die nicht einmal Symptombeschriebe beinhalteten, Maskendispense erteilte (vgl. oben). In seinen Attesten spiegelte er jedoch genau solche Abklärungen und Untersuchungen vor, indem er den Dispens mit dem Passus begründete «aus gesundheitlichen Gründen» und somit - 11 - dem Leser den Eindruck vermittelte, dass die Krankheitsgeschichte der betroffenen Person abgeklärt worden sei. Aus dem Dargelegten erhellt, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt und mindestens in Kauf genommen hat, Atteste mit einem unwahren Inhalt auszustellen. In Bezug auf die Ausstellung der Maskendispense nach Liechtenstein für das Restaurant V._____ (für F._____, G._____, H._____) ist gar von einem direkten Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte wusste, dass die Arztzeugnisse einzig aus wirtschaftlichen Gründen (drohende Restaurantschliessung) anbegehrt wurden, gab jedoch bewusst wahrheitswidrig an, dass die Dispense «aus gesundheitlichen Gründen» erfolgten (act. 318, 265-267). Insofern der Beschuldigte vorbringt (Berufungsbegründung, S. 9 f. und 18), es sei nicht erstellt, dass die Empfänger der Atteste tatsächlich keine gesundheitlichen Gründe aufgewiesen hätten, kann er daraus hinsichtlich der ohne nähere Prüfung ausgestellten Masken- bzw. Impfdispense nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte wusste durch seine bis ins Ausland reichende und auf Massnahmenkritiker gerichtete Bekanntheit, durch den Umstand, dass Personen bei anderen Ärzten mit ihren Dispensanliegen abgeblitzt waren, der Attestausstellung trotz fehlender Krankheitsgeschichten insbesondere fehlender Symptombeschriebe in den Anfragen, und seinem bewussten Vorspiegeln von Untersuchungen und Abklärungen in den Attesten, dass die Anfragen um Dispense nicht aus medizinisch indizierten Gründen, sondern zumeist aus massnahmen- kritischen Gründen erfolgten. Indem er trotz dieses Wissens Arztzeugnisse ausstellte, hat er das Vertrauen des Rechtsverkehrs in das dem medizinischen Standard entsprechend zustande gekommene ärztliche Zeugnis mindestens eventualvorsätzlich verletzt. Eine Befragung der Empfänger der Atteste (vgl. Berufungsbegründung, S. 18) erscheint unter diesen Umständen zum Nachweis der Tatbestandsmässigkeit nicht notwendig. Dass die Atteste nicht nur für den privaten Gebrauch, sondern dazu dienten, sich der im Ausstellungszeitpunkt geltenden Masken- und Impfzertifikatspflicht zu entziehen, liegt auf der Hand. Dadurch erlangten die Personen einen unrechtmässigen Vorteil, indem sie – dort wo das Obligatorium bestand – keine Maske tragen mussten bzw. sich nicht impfen lassen mussten bei Impfzertifikatspflicht. Das war dem Beschuldigten denn auch bewusst, hatte er sich doch intensiv mit der Thematik der Covid- Schutzmassnahmen auseinandergesetzt (vgl. Einvernahme vom 12. Januar 2022, act. 316 ff.). Die Atteste mit dem unwahren Inhalt waren weiter auch geeignet, wichtige öffentliche Interessen bzw. wichtige und berechtigte Interessen Dritter, namentlich den Gesundheitsschutz, zu gefährden, wurde die Masken- und Zertifikatspflicht doch zum Zweck eingeführt, die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen. - 12 - 2.6. Zusammenfassend steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt hat. Seine Berufung erweist sich im Schuldpunkt als unbegründet und ist abzuweisen. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat mehrfach (in 17 Fällen) ein falsches ärztliches Zeugnis ausgestellt, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1, BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Der Tatbestand von Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Wie zu zeigen sein wird, kommt hinsichtlich der einzelnen tatbestandsmässigen Handlungen aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschuldens nur eine Freiheitsstrafe infrage. In einem ersten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat festzusetzen. Aufgrund des direkten Vorsatzes des Beschuldigten in Bezug auf die Ausstellung der drei ärztlichen Zeugnisse im Zusammenhang mit dem liechtensteinischen Restaurant V._____ (G._____, H._____, F._____), sind diese als schwerste Straftaten zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat alle drei Zeugnisse am 15. Juni 2021 ausgestellt. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für die Ausstellung eines falschen ärztlichen Zeugnisses für G._____ festzusetzen und diese aufgrund der weiteren Vorfälle in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. 3.4. Hinsichtlich des Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses für G._____ ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkts für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des geschützten Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schützt als Rechtsgut das Vertrauen, das im Rechts- verkehr einem ärztlichen Zeugnis als Beweisurkunde entgegengebracht wird (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1B_435/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 4.4 mit Verweis auf BGE 142 IV 119 E. 2.2 und 137 IV 167 E. 2.3.1). - 13 - Der Beschuldigte erstellte nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Maskenpflicht in Zusammenhang mit der Bekämpfung der Covid-19- Pandemie am 15. Juni 2021 für G._____ aus Liechtenstein einzig aus wirtschaftlichen Gründen (Verhinderung einer Restaurantschliessung) einen Maskentragdispens, wobei er im ärztlichen Zeugnis wahrheitswidrig gesundheitliche Gründe für den Dispens angab. Weder hatte der Beschuldigte Kontakt zu G._____ selbst, noch zog er es in Erwägung, eine vorgängige Konsultation durchzuführen oder lag ihm dessen Krankheits- geschichte vor. Es erfolgte einzig eine telefonische Kontaktaufnahme von Frau F._____ mit der Bitte um Ausstellung eines Maskendispens aus wirtschaftlichen Gründen. Mit seinem Handeln hat er das Vertrauen in ein ärztliches Zeugnis massiv beeinträchtigt. Frau F._____ hat die Maskendispens für G._____ jedenfalls angefragt, weil das Personal mit Maske nicht mehr arbeitswillig gewesen sei. Entsprechend ist von einer Verwendung der Maskendispens mindestens am Arbeitsplatz im Restaurant auszugehen und somit einem Ort, wo die Einhaltung von Covid- 19 Schutzmassnahmen eine hohe Stellung einnahm. Wo G._____ das Zeugnis sonst noch überall einsetzte, ist nicht bekannt. Das ist hingegen von untergeordneter Bedeutung, zumal dies nicht vom Beschuldigten abhing. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte mit dem unwahren Attest – neben dem tatbestands- erfüllenden und deshalb hier nicht zusätzlich verschuldenserhöhend zu berücksichtigenden Element der Erlangung eines unberechtigten Vorteils für den Attestempfänger – ein öffentliches Interesse sowie Drittinteressen, namentlich den Gesundheitsschutz, gefährdete. Das unwahre ärztliche Zeugnis wurde zwecks Umgehung der zur Epidemiebekämpfung eingeführten Schutzmassnahmen ausgestellt. Verschuldenserhöhend wirkt sich auch das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügte, aus. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, sich an die geltenden Bestimmungen zu halten und auf die Ausstellung eines unwahren Attests zu verzichten. Entsprechend schwer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Dass er keinen Gewinn mit seinem Handeln erzielte, entlastet ihn nicht, da Entgeltlichkeit für die Erfüllung des angeklagten Grundtatbestands gemäss Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erforderlich ist. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und den davon erfassten Tathandlungen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) als eine in ihrer Gesamtheit angemessenen Sanktion auszugehen. - 14 - 3.5. Diese Einsatzstrafe wäre an sich für die weiteren Straftaten (16 weitere unwahre Zeugnisse) für welche bei einer konkreten Einzelbetrachtung jeweils auf eine Einzelstrafe von 9 Monaten (in 2 Fällen mit direktem Vorsatz H._____ und F._____) bzw. 8 Monaten (in 14 Fällen mit Eventualvorsatz) Freiheitsstrafe zu erkennen wäre, angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte hat die falschen ärztlichen Zeugnisse stets nach demselben Vorgehen und weitgehend denselben Beweggründen ausgestellt, wobei zu Gunsten des Beschuldigten in 14 Fällen zu berück- sichtigen ist, dass er bloss eventualvorsätzlich gehandelt hat, was verschuldensmässig weniger schwer als direktvorsätzliches Handeln zu gewichten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4). Die Täterkomponente ist neutral zu berücksichtigen (vgl. unten). Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist es dem Obergericht jedoch verwehrt, eine höhere Strafe auszu- sprechen, weshalb es mit der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheits- strafe von 8 Monaten zuzüglicher einer Verbindungsbusse sein Bewenden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). 3.6. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und lebt in stabilen persönlichen Verhältnissen mit seiner Frau und zwei erwachsenen bzw. fast erwachsenen Kindern (act. 18 f.). Vorstrafenlosigkeit und stabile persönliche Verhältnisse stellen allerdings den Normalfall dar und sind deshalb neutral zu beurteilen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der Beschuldigte hat in seiner Einvernahme vom 12. Januar 2022 die Ausstellungen der Maskendispense zugegeben, hingegen stellt er sich auch noch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, hinsichtlich des Vorwurfs der falschen ärztlichen Zeugnisse nichts falsch gemacht zu haben. Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, ist damit ausgeschlossen. Weitere Umstände, die im Rahmen der Täterkomponente zu berück- sichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen hinsichtlich der Strafempfindlichkeit des Beschuldigten keine aussergewöhnlichen Umstände vor, zumal die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). - 15 - Damit wirkt sich die Täterkomponente insgesamt neutral aus. 3.7. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahre festgesetzt, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist. 3.8. Eine bedingt ausgesprochene Strafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse (vgl. BGE 149 IV 321), der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'000.00 [UA act. 20 f.]) und des Verschuldens des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 5'000.00 eher tief und ist unter keinem Titel herabzusetzten, um in der Summe mit der ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe dem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden angemessen zu sein. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es jedoch dabei sein Bewenden. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse ist – ausgehend von einem Umrechnungsschlüssel von Fr. 100.00 – auf 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3.9. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 4. 4.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 3'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD). 4.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGE 137 IV 352 E 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). - 16 - 4.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erst- instanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hin- sichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfah- rens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde wegen der Ausstellung von 17 unwahren Arztzeugnissen schuldig gesprochen, in den übrigen Fällen bleibt es beim rechtskräftigen Freispruch. Der Beschuldigte ist nach demselben Muster vorgegangen. Einzige, aber notwendige Untersuchungshandlungen waren die Hausdurchsuchung inklusive Datenauswertung sowie die Einvernahme des Beschuldigten. Weitere Untersuchungshandlungen wurden gerade nicht vorgenommen, woraus die Freisprüche resultierten. Alle dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen im Sinne der Ausstellung der 97 unwahren ärztlichen Zeugnisse standen in einem engen und direkten Zusammenhang. Die Untersuchungshandlungen wären denn auch not- wendig gewesen, wenn einzig die 17 Handlungen, hinsichtlich welcher ein Schuldspruch ergangen ist, zu beurteilen gewesen wären. Entgegen dem Beschuldigten hat die hohe Anzahl der Fälle denn auch nicht zu einem erhöhten Aufwand in der Verteidigung geführt, zumal die Verteidigungs- strategie lediglich auf pauschalen Vorbringen beruht hat. Mithin blieben die Namen der einzelnen Attestempfänger im Plädoyer vor Vorinstanz – bis auf T._____, der einen Impf- und keinen Maskendispens erhielt – unerwähnt (act. 368 ff.). Entsprechend rechtfertigt sich eine Kostenaufteilung nicht. Dem Beschuldigten sind die vorinstanzlichen Kosten vollumfänglich aufzuerlegen. - 17 - 4.4. Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, hat der Beschuldigte seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des mehrfachen Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses betreffend die nicht in Ziff. 2 genannten Personen freigesprochen [in Rechtskraft erwachsen]. 2. Der Beschuldigte wird wegen mehrfachen Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses gemäss Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betreffend B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____, K._____, L._____, M._____, N._____, O._____, P._____, U._____, T._____ schuldig gesprochen. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 50 Tage Freiheits- strafe, verurteilt. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat die Kosten für seine freigewählte Verteidigung im Berufungsverfahren selbst zu tragen. - 18 - 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'580.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'050.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat die Kosten für seine freigewählte Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 19 - Aarau, 21. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger