8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'356.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'400.00) werden zu ¼ mit Fr. 1'089.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 20'823.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 5'205.75 zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] - 18 -