7. 7.1. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zu ¼ mit Fr. 1'000.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'900.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 1'975.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.