Der Beschuldigte wird hinsichtlich der Vorwürfe des (mehrfachen) gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG freigesprochen, während er hinsichtlich des Vorwurfs der Irreführung der Rechtspflege, der in einem gewissen Zusammenhang mit dem Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der H._____ [Anklageziffer 3] steht, schuldig gesprochen wird. Es rechtfertigt sich, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten zu ¼ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.