5.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die Kostennote – jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung sowie einen Stundenansatz von Fr. 220.00 – aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 7'900.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¼ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 15 -