Der Beschuldigte unterliegt hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Irreführung der Rechtspflege, während er hinsichtlich der Vorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung obsiegt. Weiter erwirkt er eine tiefere Strafe. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten den auf ihn entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 zu ¼ mit Fr. 1'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.