Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für die Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten C._____ sowie B._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 12'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO).