Dieses Ergebnis hat denn auch die Vorinstanz beabsichtigt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8.7). Sie übersieht, dass bei einer vorgängigen strafrechtlichen Einziehung kein Raum mehr für eine Anwendung verwaltungsrechtlicher Bestimmungen wie der Einziehung verbleiben würde (vgl. BGE 150 II 519 E. 4.5). 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).