4. Bei den von der Vorinstanz eingezogenen CO2-Revolver sowie CO2- Pistole lag der Vorwurf des mehrfachen Besitzes einer verbotenen Waffe vor, von dem der Beschuldigte freigesprochen wurde. Da mit diesen Waffen richtigerweise über einen möglicherweise vorgelegenen Verstoss gegen die Pflicht eines Abschlusses eines schriftlichen Vertrages hinaus keine Straftat begangen worden ist, sind diese gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) zuständigkeitshalber der Kantonspolizei Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), zu überweisen. Dieses Ergebnis hat denn auch die Vorinstanz beabsichtigt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8.7).