Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 70.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 15 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3.9. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 8'400.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. - 14 -