Auch wenn aufgrund der Vielzahl der zur Deckung seiner falschen Abrechnungen angezeigten Betrugshandlungen gewisse Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen, so wiegen diese nicht so schwer, dass ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen wäre. Bei einer Gesamtwürdigung kann dem Beschuldigten für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Es ist davon auszugehen, dass ihm das vorliegende Verfahren und die auszusprechende Verbindungsbusse (siehe nachstehend) Warnung genug sind. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).