Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Als ungünstiger Faktor im Rahmen des Nachtatverhaltens liegt einzig die ausländische Verurteilung zu einer Strafe im Bagatellbereich wegen Widerstands gegen einen Beamten vor. Der Beschuldigte hat sich seit der vorliegend zu beurteilenden sowie weit zurückliegenden Irreführung der Rechtspflege im Übrigen nichts zu Schulden kommen lassen. Auch wenn aufgrund der Vielzahl der zur Deckung seiner falschen Abrechnungen angezeigten Betrugshandlungen gewisse Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen, so wiegen diese nicht so schwer, dass ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen wäre.