3.5.3. Insgesamt erscheint es angemessen, die dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Geldstrafe von 180 Tagessätzen (sowie einer Verbindungsbusse) aufgrund der langen Verfahrensdauer und der Verletzung des Beschleunigungsgebots um einen Drittel bzw. 60 Tagessätze auf 120 Tagessätze zu reduzieren.