Der Beschuldigte hat sich seit der Irreführung der Rechtspflege mit der erwähnten Einschränkung hinsichtlich des Bagatelldelikts wohl verhalten. Die für die Irreführung der Rechtspflege auszufällende Strafe ist somit zu mindern. 3.5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden.