Allerdings wird zu Recht dafür gehalten, dass vereinzelte Bagatelldelikte die Anwendung von Art. 48 lit. e StGB dennoch nicht auszuschliessen vermögen (SIMMLER/SELMAN, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 12 zu Art. 48 StGB; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2018 vom 28. September 2020 E. 6.3). Mithin ist die ausländische Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von bloss 1 Monat und 10 Tagen (bei einem Strafrahmen von bis zu 5 Jahren) gerade noch als ein Bagatelldelikt zu qualifizieren, das einer Strafminderung nicht entgegensteht. - 12 -