Wer wie der Beschuldigte nicht geständig ist, kann hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Mehr als eine blosse Tatfolgenreue ist beim Beschuldigten denn auch nicht erkennbar. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist nicht verheiratet, kinderlos und arbeitstätig. Seine Strafempfindlichkeit erscheint – erst recht bei Ausfällung einer (bedingten) Geldstrafe – nur durchschnittlich.