3.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Im Rahmen des Nachtatverhaltens ist als ungünstiger Faktor jedoch zu berücksichtigen, dass er nach Begehung der vorliegend zu beurteilenden Irreführung der Rechtspflege mit Urteil des Gerichts Ravenna vom 30. Oktober 2018 wegen Widerstands gegen einen Beamten - 11 - zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat und 10 Tagen verurteilt worden ist.