Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der Irreführung der Rechtspflege erfassten Handlungsweisen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. Ein besonders leichter Fall gemäss Art. 304 Ziff. 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung] liegt angesichts der Vielzahl angezeigter Betrugshandlung sowie des Fehlens eines bloss geringfügigen Verschuldens nicht vor.