Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, aus. Auch wenn sich der Beschuldigte allein mit Blick auf die Wiederaufnahme des «Factorings» dazu veranlasst gesehen haben dürfte, eine Strafanzeige einzureichen, so hat er sich – anstatt sich legaler Möglichkeiten zur Finanzierung seiner Praxis zu bedienen – letztlich einfach für den aus seiner Sicht einfachsten Weg entschieden. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, von einer bewusst falschen Strafanzeige abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a;