Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Die rein egoistischen Beweggründe des Beschuldigten – er wollte durch die Strafanzeige die Wiederaufnahme des «Factorings» durch die H._____ erreichen – sind ebenfalls neutral zu berücksichtigen, da der Tatbestand normalerweise aus eigennützigen Motiven begangen wird. Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, aus.