Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Einsatzstrafe auch dann, wenn ohne Geltung des Verschlechterungsverbots aufgrund der Mehrzahl der Handlungen und mangels Vorliegens eines Kollektivdelikts grundsätzlich ein Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung hätte erfolgen müssen, für den Schuldspruch wegen (einfacher) Tatbegehung festzusetzen. Mithin hat keine Gesamtstrafenbildung unter Anwendung des Asperationsprinzips zu erfolgen, sondern die Irreführung der Rechtspflege muss entsprechend dem Schuldspruch gesamthaft gewürdigt und dafür - 10 -