Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf, delinquierte allerdings während laufendem Strafverfahren (siehe nachstehend). Es sind keine Gründe – der ledige Beschuldigte ist arbeitstätig – ersichtlich, dass – sofern schuldangemessen – nur eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 3.3. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB soll verhindern, dass die Strafbehörde auf eine falsche Fährte geführt und dadurch zu nutzlosen Untersuchungsmassnahmen veranlasst wird (vgl. BGE 86 IV 184 E. 1).