Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen (einfacher) Irreführung der Rechtspflege und nicht wegen mehrfacher Irreführung der Rechtspflege verurteilt, obwohl dies aufgrund der Mehrzahl von angezeigten Personen sowie angeblich beanspruchten Behandlungen und mangels Vorliegens eines Kollektivdelikts richtig gewesen wäre. Da die Staatsanwaltschaft den Schuldspruch wegen (einfacher) Irreführung der Rechtspflege nicht angefochten hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots bei einem Schuldspruch wegen (einfacher) Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.