Wäre eine Person von vornherein nicht zur Leistung gewillt – die Vorspiegelung des Leistungswillen ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig –, lägen mehrere Betrugshandlungen vor. Damit hat der Beschuldigte mehrere, nicht begangene Delikte zur Anzeige gebracht. Nachdem die angeblich durchgeführten Behandlungen durch ihn erfolgt sein sollen, war er sich sicher, dass der von ihm zugetragene Sachverhalt sich nicht zugetragen hat. Er handelte wider besseres Wissen. Angesichts der Umstände hat der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass der angezeigte Sachverhalt – hätte er sich so zugetragen – eine strafbare Handlung darstellt. -9-