2.2.4. Allerdings hat der Beschuldigte eine Strafanzeige wegen Betrugs durch Inanspruchnahme von Behandlungen gegen Unbekannt mit den Alias- Namen D._____, E._____, F._____ sowie G._____ bei der Kantonspolizei am 24. Mai 2017 erstattet. Die vier fraglichen Personen existieren nicht. Es haben keine Behandlungen – auch nicht unter Vorgabe von Alias-Namen bei 173 Behandlungen während rund einem Dreivierteljahr – stattgefunden. Wäre eine Person von vornherein nicht zur Leistung gewillt – die Vorspiegelung des Leistungswillen ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig –, lägen mehrere Betrugshandlungen vor.