Damit lässt sich entgegen der Vorinstanz offensichtlich nicht eine Verurteilung mit faktischer Mittäterschaft des Mitbeschuldigten B._____ («der Beschuldigte, bzw. sein Vater») begründen. Das «System» bzw. die von der H._____ verwendete Software und damit der eigentliche Ablauf des betriebenen «Factorings», mithin wie die eigentliche Täuschung der H._____ tatsächlich abgelaufen ist, wurde nicht näher untersucht. Bei den sich in den Akten befindlichen Rechnungen (UA act. 900.29 ff. sowie UA act. 900.78 ff.) dürfte es sich denn auch um von der H._____ gestützt auf die ihnen übermittelten Angaben «erstellten und verschickten Rechnungen» handeln (vgl. UA act.