sowie UA act. 900.78 ff.; Rechnungen auf J._____, UA act. 6 ff.). Der angeklagte Sachverhalt – Erstellung von gefälschten Rechnungen anhand der Musterrechnung von J._____ und Einreichung bei der H._____ in Alleintäterschaft des Beschuldigten – lässt sich nicht erstellen. Eine allfällige Mittäterschaft oder mittelbare Täterschaft oder Gehilfenschaft wurde nicht angeklagt. Damit lässt sich entgegen der Vorinstanz offensichtlich nicht eine Verurteilung mit faktischer Mittäterschaft des Mitbeschuldigten B._____ («der Beschuldigte, bzw. sein Vater») begründen.