Mitbeschuldigter B._____: UA act. 960), allerdings sei auch hier die Rechnungsstellung bzw. die Eingaben im «System» durch den Mitbeschuldigten B._____ erfolgt. Damit steht aber fest, dass nicht die Musterrechnung von J._____ – die gleiche Musterrechnung wie gemäss den Vorwürfen hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung hinsichtlich Rechnungen betreffend die Familienmitglieder als Leistungsempfänger und J._____ bzw. dem Beschuldigten als Leistungserbringer zum Nachteil der K._____ AG, worauf in der Anklage Bezug genommen wird – verwendet und dadurch die H._____ getäuscht wurde (vgl. auch Rechnungen der H._____, UA act. 900.29 ff. sowie UA act.