Die H._____ kontrolliert den Zahlungseingang und verschickt auf Wunsch auch Mahnungen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit der Bevorschussung des Honorars, abzüglich der Kosten für die Rechnungsstellung sowie einer Kommission (vgl. UA act. 900.67). Dies stimmt denn auch mit den Aussagen des Beschuldigten überein, wonach die Abrechnung über das «System» erfolgt sei und die H._____ dann die Rechnungen erstellt habe (UA act. 979; vgl. im Grundsatz auch -8-