Auch konnte der Beschuldigte längstens umfassend zu den von ihm selber geführten Agenden Stellung nehmen (vgl. beispielsweise zur Verwertbarkeit schriftlicher Aufzeichnungen eines mutmasslichen Opfers, die bei der Erstellung des Polizeirapports vorgelegen hätten: Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.3). Ob sich weitere Unstimmigkeiten wegen Terminkollisionen ergeben, wonach der Beschuldigte gleichzeitig während einiger der angeblich erfolgten Behandlungen der vier fraglichen Personen wegen Krankheit, einer Operation oder eines Ausflugs in den Europapark – was sich jeweils aus einem entsprechenden Eintrag aus der Agenda ergeben hat, wozu der