Kopien für die Akten zu erstellen, wenn nicht ein entsprechender Eintrag gefunden werden konnte und der Beschuldigte auch keinen solchen behauptet, erschliesst sich nicht. Auch konnte der Beschuldigte längstens umfassend zu den von ihm selber geführten Agenden Stellung nehmen (vgl. beispielsweise zur Verwertbarkeit schriftlicher Aufzeichnungen eines mutmasslichen Opfers, die bei der Erstellung des Polizeirapports vorgelegen hätten: Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.3).