E. 1.3). Agenden gelten als (prozessrechtliche) Urkunden gemäss Art. 192 Abs. 2 StPO. Relevant sind vorliegend allerdings nicht eingetragene Termine, sondern dass kein einziger Eintrag für eine der fraglichen vier Personen besteht, mithin Nichteinträge in den Agenden. Dieses Beweisergebnis, dass kein einziger Termin von D._____, E._____, F._____ sowie G._____ in der Agenda eingetragen worden sei, fand denn auch Eingang in den Rapport der Kantonspolizei (UA act. 900.3). Dass kein einziger Termin eingetragen wurde, wird denn auch vom Beschuldigten – um dessen von ihm geführten [Geschäfts-]Agenden es geht – nicht bestritten.