Nur, was entscheidrelevante Aufschlüsse vermitteln kann, ist Beweisgegenstand gemäss Art. 192 StPO. Sicherstellung und gegebenenfalls Beschlagnahme gehen der Aufnahme in die Akten voraus. Was mangels Relevanz vorher ausgesondert wird, fällt nicht unter Art. 192 StPO (Urteil des Bundesgerichts 7B_461/2024 vom 27. August 2024 -7-