Ebenso wurden auf dem Deckblatt der Vorinstanz neben den 6 Ordnern des Untersuchungsverfahrens noch «Beschlagnahmungen» erwähnt. Weiter werden die Agenden in einer Liste nochmals als Beweismittel aufgeführt und die Weitergabe an die Vorinstanz dokumentiert (vorinstanzliche Akten act. 14). Mithin waren die als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände klar verzeichnet. Dass die [Geschäfts-]Agenden nicht im Original in die als Papierakten ausgestalteten Verfahrensakten integriert wurden, erscheint offensichtlich, ist jedoch nicht aussergewöhnlich. Nur, was entscheidrelevante Aufschlüsse vermitteln kann, ist Beweisgegenstand gemäss Art.