Dass dies nicht rechtmässig erfolgt wäre, macht weder der Beschuldigte geltend noch wäre dies ersichtlich. Die drei Agenden wurden im Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände als Nr. 7-9 (UA act. 380) aufgeführt. Ebenso wurden sie im Rapport der Kantonspolizei unter dem Titel «Sicherstellungen» zu Handen der Staatsanwaltschaft aufgeführt (UA act. 754). Sie wurden als Beilagen zur Anklage auf S. 13 erwähnt. Ebenso wurden auf dem Deckblatt der Vorinstanz neben den 6 Ordnern des Untersuchungsverfahrens noch «Beschlagnahmungen» erwähnt.