Vor diesem Hintergrund ist auch nicht entscheidend, dass bei anderen Kunden die Rechnungsstellung des Beschuldigten tatsächlich für einzelne Termine gestützt auf Handzettel erfolgt ist. Nicht nachvollziehbar ist, dass nach der Verteidigung die Agenden, da sie nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt seien und entsprechend die Vorinstanz auch auf keine Aktorenstelle verweise, nicht verwertbar sein sollen. Die Agenden wurden anlässlich der erfolgten Hausdurchsuchung rechtmässig als Beweismittel beschlagnahmt (vgl. UA act. 375 ff.). Dass dies nicht rechtmässig erfolgt wäre, macht weder der Beschuldigte geltend noch wäre dies ersichtlich.